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   RG, 03.07.1933 - VIII 100/33   

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RG, 03.07.1933 - VIII 100/33 (https://dejure.org/1933,459)
RG, Entscheidung vom 03.07.1933 - VIII 100/33 (https://dejure.org/1933,459)
RG, Entscheidung vom 03. Juli 1933 - VIII 100/33 (https://dejure.org/1933,459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist dem Erfordernis, daß der Klagantrag bestimmt sein muß, auch genügt, wenn sich bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Erwerbsbeschränkung, der zugleich auf unerlaubte Handlung und auf Vertrag gestützt wird, der Kläger vorbehält, ob er Kapitalabfindung oder Rente ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 304
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Anders könnte es nur sein, wenn die Klägerin offen gelassen hätte, ob sie ihren Schadensersatzanspruch wegen der Erwerbsbeschränkung als Kapitalabfindung oder als Rentenanspruch geltend mache, da es dann an einer genügenden Bestimmtheit des Klageantrages fehlen würde (RGZ 141, 304 [305]).
  • BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66

    Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags; Rechtsschutzbedürfnis für eine

    Bei einem Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung, wie er hier in Rede steht, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 362, 387) es dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom Billigen Ermessen des Gerichts ab hängt, für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (RGZ 140, 211, 213; vgl. auch RGZ 141, 304, 305 und RGZ 165, 289, 298).
  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 255/62
    Gerade bei Schadensersatzforderungen, insbesondere bei Mitschuld des Klägers, ist deshalb anerkannt, daß der Antrag nicht notwendig auf Zuerkennung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages gerichtet sein muß, sondern daß es genügt, wenn der vom Kläger begehrte Schadensersatz nach Art und Umfang hinreichend bestimmt angegeben wird (BGHZ 4, 138, 141 mit Anmerkung von Pagendarm in LM BGB § 278 Nr. 4; RGZ 140, 211; 141, 304; 165, 289, 298; Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl. § 91 II 3 S. 447; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 253 III 2 a ?; Wieczorek, ZPO § 253 Anm. G III a 3).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 162/74

    Zahlung einer Kapitalabfindung wegen entgangenem Recht auf Unterhalt -

    Schon bald hat sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, daß dann eine Ausnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn die Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auch für die Frage der Entschädigungsart von wesentlicher Bedeutung ist und eine Verbindung der Beweisaufnahme wünschenswert erscheint (RGZ 141, 304, 306; RG JW 1911, 185).
  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 113/66

    Schadensersatzanspruch wegen Überfahrens des landwirtschaftlichen Anwesens eines

    Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder nach billigem Ermessen zu bestimmen war und dem Kläger eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten war - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts, ggf. in Verbindung mit einer (bei Lauf einer Klageerhebungsfrist rechtzeitigen) Klageergänzung, für genügend bestimmt erachtet, wenn nur die Klageschrift genügende Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (RGZ 21, 382, 387; 140, 211, 213; 141, 304, 305; BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] .
  • BGH, 10.10.1966 - II ZR 71/64

    Anspruch auf Auskunftserteilung - Umwandlung einer Aktiengesellschaft -

    Unbezifferte Anträge sind in den Fällen zugelassen worden, in denen das Gericht nach § 287 ZPO schätzen darf (RGZ 140, 211, 213; 141, 304, 305; 165, 289, 298).
  • BGH, 19.06.1963 - IV ZR 310/62

    Rechtsmittel

    Daraus folgt aber, wie im Schrifttum (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, a.a.O., § 253 ZPO Anm. III 2 a, S. 3; Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 253 ZPO Anm. 5, S. 435) und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 304 [305]) und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50 -, BGHZ 4, 138 [141]; vom 27. März 1957 - IV ZR 19/57 -, RzW 1957, 203 Nr. 40; vom 15. Januar 1958 - IV ZR 268/57 -, RzW 1958, 145 Nr. 23; vom 20. März 1963 - IV ZR 285/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 6. Mai 1963 - IV ZB 91/63) übereinstimmend angenommen wird, noch nicht, daß der Antrag bei Geldansprüchen immer auf Zuerkennung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages gerichtet sein müsse.
  • BGH, 16.05.1952 - V ZR 11/51

    Rechtsmittel

    Es ist allgemein anerkannt, daß ein nicht bezifferter Antrag genügt, wenn die Entscheidung in das richterliche Ermessen gestellt wird, und wenn zugleich genügende Unterlagen für die Anwendung dieses Ermessens vorgetragen werden (RGZ 140, 211; 141, 304; JW 1909, 140; ebenso, neuerdings Urteil des III. Zivilsenats vom 13.12.1951, III ZR 144/50 = NJW 52, 382).
  • BGH, 22.03.1966 - V ZR 143/63

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags auf Zahlung einer

    Der Grundsatz ist zwar für Schadensersatzforderungen entwickelt, aber mit Recht auch auf andere Geldforderungen angewendet oder für anwendbar erklärt worden (vgl. RGZ 141, 304, 305; 165, 289, 298; BGH WM 1959, 238; Rosenberg a.a.O.).
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